Informationen zur Impfberechtigung (bzgl. Covid19) für in der Kinder- und Jugendhilfe Tätige unter dem Blickwinkel der Sportorganisation
Stand: 05.05.2021
Wie ist der Sachstand?
„Das Nieders. Sozialministerium weist darauf hin, dass ab 1.05.2021 ein Impfangebot für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) besteht. Alle Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, sind impfberechtigt. Dies umfasst sowohl hauptamtlich, wie auch nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe.
Termine können über das Impfportal Niedersachsen (www.impfportal-niedersachsen.de) vereinbart werden.“ (Niedersächsisches Landesjugendamt, 04.05.21)
„Die Impfverordnung knüpft die Impfberechtigung an die Tätigkeit in einer Einrichtung. Der Kreis der Impfberechtigten wird durch die zuständigen Stellen mitunter über einen „Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ oder eine Beschränkung auf „hauptamtliche Beschäftigte“ etwas enger gefasst, wobei dies jedoch nicht dem Wortlaut der Impfverordnung entspricht. Die Zielgruppe kann durchaus über die pädagogischen Mitarbeiter*innen hinausgehen und auch Verwaltungsmitarbeiter*innen, gewerbliche Mitarbeiter*innen, Mini-Jobber*innen, Freiwilligendienstleistende und ggf. Honorarkräfte umfassen, sofern diese tatsächlich unmittelbar in der Einrichtung tätig sind. Eine Impfberechtigung kann sich zudem aus der Tätigkeit an einer Schule ergeben.“ (Deutsche Sportjugend, dsj)
„Die Impfberechtigung ist im Impfzentrum mit einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Landesregierung wird die Kommunen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend informieren. Die Impfzentren werden gebeten, ab Mai möglichst zügig Impfangebote für diese Gruppen bereitzustellen.“ (Nds. Sozialministerium)
Was bedeutet das für die Sportorganisation?
Vorab: Übungsleitende, die den Trainings- und Wettkampfbetrieb eines Sportvereins organisieren und durchführen, gehören nach aktuellem Sachstand in Niedersachsen nicht zu der o. g. Zielgruppe. Auch nicht, wenn es um Kinder- und Jugendtraining geht.
Inhaltlich geht es um überfachliche Jugendarbeit (gem. SGB VIII = „Kinder- und Jugendhilfegesetz“), nicht um das Sporttreiben.
Das SGB VIII unterscheidet zwischen öffentlichen Trägern (z. B. Jugendamt) und Trägern der freien Jugendhilfe. Letzteres sind insbesondere die Jugendverbände.
In der Sportorganisation kann dieses auf die Sportjugenden der Sportbünde, die Jugendorganisationen der Landesfachverbände und die Jugendorganisationen der Sportvereine zutreffen.
Ist man als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, liegt einem eine entsprechende Bescheinigung vor. Diese hat entweder das örtliche Jugendamt ausgestellt oder man hat sie über den Landesdachverband erhalten – hier also über die Sportjugend Niedersachsen.
Fazit: Sportbünde, Landesfachverbände und Sportvereine, deren Jugendorganisationen eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen haben bzw. die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können den hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätigen ihrer Jugendorganisation eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dass sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und dementsprechend zur dritten Impfgruppe zählen (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV, § 4 Abs. 1 Nr. 8).
Exkurs zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Die Sportjugend Niedersachsen ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Ihre Anerkennung erstreckt sich auch auf ihre Gliederungen und Mitglieder, sofern diese die gleichen Kriterien erfüllen, wie die Sportjugend Niedersachsen selbst. Sofern die Sportjugend Niedersachsen ihre Anerkennung entsprechend weiter gibt, muss sie hierfür Sorge tragen. Dieses geschieht in der Regel auf Antrag der Jugendorganisation durch Prüfung der Satzung und der Jugendordnung des Bundes/Verbandes/Vereins. Hierin muss eindeutig geregelt sein, dass die Tätigkeit der Jugendorganisation eigenverantwortlich und selbstorganisiert ist und insbesondere die Jugendorganisation somit eigenständig ist. Hierzu muss aus Satzung und Jugendordnung Folgendes hervor gehen:
Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes,
eigene Jugendordnung oder -satzung, -selbstgewählte Organe,
demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe,
eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel.
Die Sportjugend Niedersachsen berät auf Anfrage in der (Weiter-)Entwicklung entsprechender Jugendordnungen und der jeweiligen Weiterentwicklung der Satzung.
Empfehlung / Aufforderung
Wir empfehlen daher, die mögliche Berechtigung für eine Corona-Schutzimpfung in Impfgruppe 3 für hauptamtlich, wie auch nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe zu prüfen im positiven Fall eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt und wir die Gegebenheiten vor Ort sowie den Umgang im Einzelfall von hier aus nicht valide einschätzen können. Diese Erläuterungen sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern stellen eine Einschätzung und Klarstellung zu einem Themenfeld dar, zu dem die Sportjugend Niedersachsen im LandesSportBund Niedersachsen e. V. aktuell vielfältige Fragen erhält.
(Quelle: Homepage Sportjugend Niedersachsen)